Gültigkeit von Gutscheinen

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Weihnachten steht mal wieder ins Haus und es wird auch in diesem Jahr wieder so mancher Gutschein unterm Weihnachtsbaum liegen. Manche Schenker machen es sich mit einem Gutschein sehr leicht, fällt doch das lange Nachdenken über ein passendes Geschenk und dessen Besorgung und passende Verpackung entsprechend kurz aus.

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Doch nicht nur Schenkmuffel mögen den Gutschein, auch für den Beschenkten hat solch ein Wertschein – außer der Beschränkung auf ein spezielles Geschäft – durchaus seine Vorteile. Unpassende oder gar doppelte Geschenke lassen sich damit vermeiden. Schließlich kann der Beschenkte selbst entscheiden, was er sich für den Wert des Gutscheins kauft. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, den Gutschein erst einige Zeit nach dem Weihnachtsfest einzulösen. Im Januar oder Februar bröckeln meist die Preise erheblich, weil die Händler die Ware, die sie im Weihnachtsgeschäft nicht absetzen konnten, dringend unters Volk bringen wollen. Dann bekommt man für den Gutschein praktisch gesehen ein größeres Geschenk.

Befristung eines Gutscheins

Doch wieviel Zeit darf man sich lassen bei der Einlösung eines Gutscheins? Wie lange bleibt er gültig? Darüber gibt es immer wieder Streit.
Oftmals tragen Gutscheine Aufschriften, wie „2 Jahre gültig“ oder „spätestens einzulösen bis…“. Und auch viele Kunden gehen von einem Gefühl aus, daß Gutscheine eine Gültigkeit von 2 Jahren besitzen und dann verfallen. Doch sind diese Beschränkungen wirklich rechtlich haltbar?

Um das zu beantworten, ist zunächst einmal wichtig, ob der Gutschein gegen Entgelt erworben wurde oder ob er von dem Herausgeber des Gutscheins praktisch verschenkt wurde. Verteilt beispielsweise eine Fahrschule Gutscheine, mit denen man eine gewisse Anzahl von Fahrstunden für z.B. 9,90 EUR gebucht werden können, normal würde eine Fahrstunde rund 50 EUR kosten, dann darf die Fahrschule die Gültigkeit dieser Gutscheine tatsächlich zeitlich beschränken. Zum Beispiel auf ein Jahr, danach können diese nicht mehr eingelöst werden.

Gutschein
Gutschein

Wurden die Gutscheine aber gekauft, bspw. bei einem Textilhändler, um sie später gegen Ware im Wert des Gutscheins einzutauschen, dann sieht das anders aus. Dann verjährt dieser Gutschein nach §195 BGB grundsätzlich mit einer Frist von 3 Jahren nach der Ausstellung. Allerdings gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Gutschein aber nicht verfallen oder gar wertlos. Der Gutscheinbesitzer kann sich immer noch den Wert des Gutscheins auszahlen lassen, jedoch abzüglich des Schadenersatzes für die verlorene Gewinnmarge des Händlers.

Daneben gibt es für den Händler auch noch die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Leistung zeitlich einzuschränken, auch unter die o.g. 3 Jahre. Zum Beispiel kann ein Gärtner verfügen, daß ein bezahlter Gutschein für die Säuberung des Vorgartens innerhalb der nächsten 6 Monate eingelöst werden muß, weil sonst das dann vorherrschende Winterwetter diese Tätigkeit unsinnig machen würde. Nach Ablauf der 6 Monate kann der Gutscheininhaber zwar nicht mehr die Leistung aber die Auszahlung des für den Gutschein gezahlten Betrages verlangen. Nur die gezahlte Umsatzsteuer, die der Gärtner inzwischen ans Finanzamt abgeführt hat, darf vom Gutscheinwert abgezogen werden.

Man sollte einen Gutschein also auch als ein solchen betrachten und nicht leichtfertig entsorgen. Er ist ein Wertpapier und bleibt das auch nach Ablauf seiner Gültigkeit. Gänzlich im Wert verfallen tut er in keinem Fall.

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