Testament sofort ändern!
Am 17. August 2015 werden wichtige Änderungen im EU-Erbrecht wirksam. Die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 ist zwar bereits seit dem 16. August 2012 in Kraft, doch erst mit dem 17.08.2015 werden die Änderungen für alle danach eintretenden Erbfälle in der EU (außer in Dänemark, Irland und Großbritannien) tatsächlich verbindlich.
Gerade für Deutsche, die im Ausland leben, heißt es nun schnellstens aktiv werden. Es bleiben nur wenige Monate Zeit, um die entsprechenden Vorkehrungen für den Besitz im Ausland zu treffen. Deutsche, die keinen festen Wohnsitz im Ausland haben, sind eher nicht betroffen.
Viele Deutsche haben klugerweise vorgesorgt. Sie haben ein Testament aufgesetzt und dies im besten Fall von einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar durchsehen und beglaubigen lassen. Oft wurde dabei zusammen mit dem Ehepartner ein sogenanntes „Berliner Testament“ aufgesetzt. So soll sichergestellt werden, daß die eigenen Wünsche nach dem Tod hinreichend berücksichtigt werden, wenn es um die Verteilung des Erbes geht, und der Ehepartner z.B. auch weiterhin über die gemeinsam genutzte Immobilie verfügen kann.
Erbrecht des Auslandes gilt
Doch genau hier ergeben sich nach dem 17. August 2015 erhebliche Änderungen. Ab diesem Tag wird für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland nicht mehr das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen, sondern beispielsweise das von Spanien, wenn man auf Mallorca seinen Lebensabend genießt. Es gilt dann nämlich immer das Erbrecht des Staates, in dem man als Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Sollte der letzte gewöhnlichen Aufenthalt also Spanien gewesen sein, dann gilt das „Berliner Testament“ nicht mehr, weil Spanien ein gemeinsames Testament nicht kennt. Erschwerend kommt hinzu, daß es in Spanien kein landesweites Erbrecht gibt. Jede Region, wie Andalusien oder Katalonien, hat ihre eigenen Vorschriften und Gesetze, die es zwingend zu beachten gilt, will man seinen letzten Willen durchgesetzt wissen.
Im Allgemeinen ist es in Spanien aber so, daß nur die Kinder Erben sein werden. Die Ehefrau geht leer aus, ihr steht nur ein Nießbrauch zu. Auch kann der Erblasser nur für einen kleinen Teil seines Nachlasses die zukünftige Verteilung bestimmen, der wesentlich größere Teil unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Testament wird dabei gar nicht berücksichtigt.
Jetzt tätig werden!
Wer trotzdem möchte, daß sein letzter Wille auch im europäischen Ausland so durchgesetzt wird, wie er es in seinem Testament verfügt hat, der muß jetzt aktiv werden. Die EU-Erbrechtsverordnung läßt dafür eindeutig die Wahl des Erbrechtes zu. Allerdings nur ein Recht, zu dem der Erblasser einen Bezug hat. Als Deutscher ist demnach die Wahl des deutschen Erbrechts möglich.
Die Anwendung des deutschen Erbrechts, das auch weiterhin das „Berliner Testament“ kennt, muß aber ausdrücklich im Testament vermerkt werden.Beispielsweise durch den schriftlichen Zusatz: „Auf diese letztwillige Verfügung soll das deutsche Recht angewandt werde.“
Nur wenn dies geschehen ist und im Testament vermerkt ist, kann der Erblasser davon ausgehen, daß nach seinem Tod sein Nachlaß so verteilt wird, wie er sich das gewünscht hat.
Wer diese Änderung versäumt oder gar kein Testament aufsetzt, muß davon ausgehen, daß für seinen Nachlaß das Recht des Staates gilt, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Besonders der zurückbleibende Ehepartner wird darunter zu leiden haben.