Ist die Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa rechtens?
Mahnschreiben und Inkasso-Unternehmen drohen gern mit einem Eintrag bei der Schufa, wenn die geforderte Summe nicht pünktlich gezahlt werden sollte. Da die eigene Kreditwürdigkeit, wenn man neue Verträge abschließen möchte, zu einem großen Teil vom sogenannten Schufa-Score abhängig ist, ist vielen Verbrauchern stark daran gelegen, daß keinerlei negative Punkte bei der Schufa gespeichert werden. Allein wegen der Drohung mit solch einem Eintrag gehen viele Verbraucher auf die Zahlungsforderung ein und bezahlen die geforderte Summe.
Verbraucherzentrale Hamburg klagte
Ob dieses Geschäftsgebaren aber zulässig ist, mußte vor kurzem der Bundesgerichtshof entscheiden. Der Verbraucherzentrale Hamburg schmeckte dieses Vorgehen bei Mahnungen überhaupt nicht. Sie klagte gegen die Mahnpraxis des Telekommunikationsanbieter Vodafone.
Vodafone beauftragte bei nicht rechtzeitig gezahlten Rechnungen ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der geforderten Summe. Dieses Inkassounternehmen verschickte entsprechende Mahnschreiben an die Vodafone-Kunden, immer mit dem Hinweis, daß die Kundendaten an die Schufa übermittelt werden.
In dem Schreiben hieß es, daß Vodafone ein Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) sei und deshalb die „unbestrittene“ Forderung der Schufa mitzuteilen habe, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anderes ergäbe. Zusätzlich wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, daß sich ein Schufa-Eintrag auf die finanziellen Angelegenheiten, z.B. die Aufnahme eines Kredits, erheblich auswirken kann.
Deswegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen Vodafone auf Unterlassung und auf Erstattung der vorgerichtlich bereits entstandenen Anwaltskosten.
Weg durch die Instanzen
Vor dem Landgericht Düsseldorf (Sitz von Vodafone) unterlag die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ergab einen Sieg für die Verbraucherzentrale Hamburg. Dagegen legte Vodafone Revision ein, deshalb mußte nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Damit unterlag am Ende Vodafone. Die Drohung mit einem Schufa-Eintrag im Mahnschreiben ist nicht zulässig.
Verstoß gegen das UWG
Der BGH sah ebenso wie das Oberlandesgericht einen klaren Verstoß gegen §4 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil durch das Mahnschreiben beim Vodafone-Kunden der Eindruck erweckt wird, daß seine Daten automatisch an die Schufa übermittelt werden, wenn er die Rechnung nicht begleicht.
Es besteht also die Gefahr, daß die Kunden zahlen, nur um einen Schufa-Eintrag zu vermeiden. Auch, wenn die Rechnung gar nicht rechtmäßig ist. Ganz einfach aus dem Grund, weil die Kunden wissen und in dem Mahnschreiben auch noch explizit darauf hingewiesen wurden, daß ein solcher Eintrag bei der Schufa negative Auswirkungen für sie haben wird.
Daß eine Übermittlung der Kundendaten an die Schufa bei Bestreiten der Forderung gesetzlich gar nicht zulässig ist, das wurde in dem Mahnschreiben jedoch nicht erläutert, vielmehr wurde der Eindruck erweckt, daß Vodafone als Schufa-Mitglied verpflichtet sei, die Kundendaten weiterzugeben.
Fazit
Deshalb wurde der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg stattgegeben. Die Mahnschreiben von Firmen und Inkassounternehmen müssen nun daraufhin geändert werden. Vodafone hat dies bereits vor 4 Jahren getan (solange dauerte am Ende der Rechtsstreit).
Zwar dürfen auch weiterhin die Daten von säumigen Kunden an die Schufa übermittelt werden. Es darf damit beim Kunden aber kein Druck ausgeübt werden. Vielmehr müssen dem Kunden die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa mitgeteilt werden, damit er eine Entscheidung treffen kann, ohne die Angst vor irgendwelchen negativen Schufa-Einträgen bei bestrittenen Forderungen.
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[Letzte Aktualisierung am 2024-10-31 at 15:31 / * = werbender Link (Affiliate) / Bilder von der Amazon Product Advertising API]