Wer gebrauchte Gegenstände von privat kauft, sollte sich nicht von einer „Rest-Garantie“ blenden lassen.
Gerade auf Verkaufsplattformen wie ebay und Co. oder Kleinanzeigenseiten findet man immer wieder Angaben, die besagen, daß für die angebotene Ware noch eine Restgarantie des Herstellers bestehen würde. Als Käufer sollte man sich davon nicht blenden lassen, denn im Fall der Fälle kann sich der Hersteller querstellen und Garantieansprüche ablehnen.
Zweitbesitzer haben in der Regel keinen Anspruch
Gerade bei schnellebigen aber teuren Produkten, wie Handys, Smartphones oder Tablet Computer, werben viele private Anbieter damit, daß auf das angebotene Stück noch eine Restgarantie bestehen würde. Das soll zum einen suggerieren, daß dieses Produkt noch relativ neuwertig ist, und zum anderen dem Käufer die Sicherheit geben, daß er bei einem nach dem Kauf auftretenden Hardwaredefekt nicht sein Geld aus dem Fenster geworfen hat, weil der Hersteller diesen Defekt innerhalb der Garantie kostenlos beseitigen wird.
Doch diese Sicherheit ist trügerisch. Natürlich ist die Ware noch relativ neuwertig, wenn der Verkäufer sein Smartphone bei einer Vertragsverlängerung nach 24 Monaten durch ein neues ersetzt und das alter privat verkauft. Im Bereich Hardware von Kommunikationsgeräten oder Computern sind 2 Jahre bei der derzeit immer noch anhaltenden stürmischen technischen Entwicklung jedoch ein extrem langer Zeitraum. Doch völlig veraltet ist solch ein Smartphone nach 2 Jahren natürlich noch nicht und dürfte für die allermeisten Anforderungen locker genügen. Insofern kann man durchaus zum Kauf von gebrauchten Smartphones raten.
Bei der Garantie und einer eventuell bestehenden Rest-Garantie sieht dies jedoch ganz anders aus. Denn Zweitbesitzer haben in der Regel keinen Anspruch aus der von Hersteller ausgesprochenen Garantie.
Herstellergarantie vs. Gewährleistung
Leider verwechseln viele Verbraucher noch immer die gesetzliche Gewährleistung mit der freiwilligen Herstellergarantie bzw. vermischen diese.
Die gesetzliche Gewährleistung besagt, daß eine Ware mängelfrei übergeben werden muß, d.h. sie muß für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Eine Herdplatte sollte beispielsweise so viel Hitze erzeugen, daß sich damit ein Steak braten läßt. Schafft dies der Herd nicht, dann ist die Ware mangelhaft. Der Händler muß deshalb die Ware reparieren, umtauschen oder das Geld zurückzahlen.
Sollte der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate eintreten, geht man davon aus, daß die Ware von vornherein mangelhaft war. Geht die Ware erst später kaputt, dann muß der Käufer beweisen, daß die Ware von vornherein mangelhaft war. So steht es im Gesetz.
Eine Herstellergarantie ist dagegen immer eine freiwillige Leistung des Herstellers einer Ware. Die Art, den Umfang, die Laufzeit und welche Dinge sie umfaßt, all das kann der Hersteller in seiner Garantie völlig frei festlegen.
Somit kann der Hersteller auch festlegen, daß seine Garantie nur für den Erstkäufer der Ware gilt. Verkauft dieser die Ware weiter, ist die freiwillige Garantie automatsich weg.
Zweitbesitzer geht leer aus
Daß bedeutet, daß ein Käufer, der eine Ware von einem privaten Anbieter kauft, den Hersteller bzw. Händler weder über die Gewährleistung noch über die Garantie in Anspruch nehmen kann. Der Zweitbesitzer einer Ware geht dann in der Regel leer aus.
Er kann sich aber an den privaten Verkäufer halten, wenn dieser es versäumt hat, in seinen Verkaufsangaben jegliche Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Als privater Verkäufer dürfte er dies nämlich und sollte es auch unbedingt machen. Versäumt er diesen Hinweis auf den Ausschluß der Gewährleistung jedoch, dann kann der Zweitbesitzer sich an den Vorbesitzer mit der Reklamation wenden, und der Vorbesitzer muß den Schaden regulieren.
Fazit
Man sollte sich nicht von den Angaben einer vermeintlichen „Rest-Garantie“ blenden lassen. Vielmehr muß man vor dem Kauf diese Punkte genau abchecken:
- Besteht theoretisch noch eine Herstellergarantie?
- Läßt es der Hersteller zu, daß diese Garantie auf andere übertragen wird?
- Ist der Kaufbeleg vielleicht anonym und könnte man deshalb auch als Zweitbesitzer Gewährleistungsansprüche gegen den Händler durchsetzen?
- Läuft die Reklamation über eine Seriennummer unabhängig von Kundendaten? Das ist bei vielen technischen Geräten der Fall.
- Lassen die AGB auf der Rechnung eine Abtretung der Gewährleistungsrechte zu?
- Hat der private Verkäufer vergessen, die Gewährleistungsansprüche auszuschließen?
Es gibt also auch für den Zweitbesitzer ein paar Schlupflöcher, mit denen er seine gebrauchte Ware im Schadensfall reklamieren könnte. Blind verlassen sollte man sich darauf aber nicht, denn in der Regel gehen Zweitbesitzer leer aus.