Noch immer gibt es beim Thema Vererben viele Mythen und Unsicherheiten.
Der Tod eines lieben Mitmenschen gehört zu den einschneidendsten Erlebnissen, die jeder einmal auf seinem Lebensweg durchleben muß. Die Gefühle von Trauer und Verlust bestimmen die ersten Zeit nach dem Tod, doch schon bald kann es unter den Hinterbliebenen zum heftigen Streit kommen, wenn das Erbe nicht korrekt geregelt wurde. Solch ein Streit kann ein Familie auf viele Jahre, wenn nicht für immer entzweien.
Erbrecht
Natürlich beschäftigt sich niemand gern mit dem eigenen Ableben, doch jeder tut also gut daran, zu Lebzeiten seinen Nachlaß zu regeln, besonders wenn es um größere Vermögen geht. So sichert man zum einen, daß die eigenen Wünsche im Fall des Falles auch konkret umgesetzt werden, und zum anderen vermeidet man so familieninternen Streit, der bei einem fehlenden Testament oftmals vorprogrammiert ist.
Doch beim Thema Erbrecht halten sich noch immer viele Irrtümer und Mythen hartnäckig. So glauben auch heute noch viele, daß man einen ungeliebten nahen Verwandten enterben könnte, oder daß der überlebende Ehepartner automatisch die komplette Hinterlassenschaft erbt. Einige Irrtümer halten sich dabei besonders intensiv.
5 Erbrechts-Irrtümer
- Ehepartner erbt automatisch alles
Dieser Irrtum hält sich seit Jahrzehnten äußerst hartnäckig. Viele glauben tatsächlich, daß zunächst der Ehepartner alles erbt und erst nach dessen Ableben, die hinterbliebenen Kinder zu Erben werden. Das ist absolut falsch!
Nach dem Erbrecht werden Kinder sofort erbberechtigt. Fehlt ein Testament erhalten sie sogar automatisch die Hälfte des Nachlasses. Nur die anderen 50 Prozent gehen an den hinterbliebenen Ehepartner. Dies hat schon für manche – auch negative – Überraschung geführt.
Wer das verhindern will, sollte ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen und darin den jeweils anderen Ehepartner zum Alleinerben erklären. Nachteil dabei: Solch ein Testament kann nur gemeinsam geändert werden. Nach dem Tod eines Ehepartners ist dies dann nicht mehr möglich. - Man kann Kinder enterben
Ein ebenso unausrottbarer Irrtum wie unter Punkt 1. Selbst wenn man ein Kind per letztem Willen als Erbberechtigten ausschließt, hat das Kind trotzdem laut Gesetz ein Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe. Dieser Anteil ist dem Kind praktisch nicht zu nehmen. - Man kann Verwandte reich machen
Natürlich kann man beispielsweise dem Neffen etliche Millionen zusprechen. Doch freut sich über solche Zuwendungen nicht nur der Erbe sondern auch das Finanzamt*. Nur Ehepartner & eingetragene Lebenspartner (bis 500.000 €), Kinder (bis 400.000 €) und Enkel (bis 200.000 €) haben Anspruch auf größere Freibeträge, auf die sie keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge für Hausratsgegenstände.
Andere Verwandte als die genannten haben jedoch nur einen Freibetrag von mickrigen 20.000 €. Dies gilt für Geld plus vererbte Gegenstände. Alles, was darüber hinaus geht, muß versteuert werden. Um das zu vermeiden, sollte man noch zu Lebzeiten Geld in kleineren Tranchen verschenken. - Man beziffert gezielt einzelne Gegenstände pro Erben und vermeidet so Streit
Das ist ein echter Anfängerfehler. Zwar ist es gar nicht schlecht, eine Liste der pro Person zu erbenden Gegenstände. Doch dabei sollte man das Wichtigste in einem Testament nicht vergessen, und das ist die exakte Benennung der Erben. Das ist aber nicht automatisch diejenigen, die im Testament mit Gegenständen bedacht werden.
Deshalb gehört an den Anfang des Testaments die Benennung der Erben bzw. der Erbengemeinschaft. Erst danach kann man den Nachlaß verteilen. Dabei muß man sich jedoch wieder an die gesetzlichen Vorgaben halten, den das Erbrecht kennt nur Quoten als Erbteil. Im Zweifel muß dann geklärt werden, welchen finanziellen Wert ein vererbter Gegenstand hat und ob ein finanzieller Ausgleich unter Erben nötig wird, damit der gesetzliche Pflichtanteil gewahrt bleibt. - Wer ein Erbe nicht haben will, braucht einfach nichts zu tun
Untätigkeit ist nie gut, so auch im Erbrecht. Um ein Erbe auszuschlagen, muß man sich innerhalb von 6 Wochen beim Nachlaßgericht oder einem Notar einfinden und seinen Verzicht erklären. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Todesfall erfährt und damit klar ist, daß er selbst zum erben geworden ist.
Läßt man diese Frist untätig verstreichen, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und man bekommt automatisch seinen Anteil zugesprochen. Das können unter Umständen jedoch auch Schulden sein, für die man dann aufzukommen hat.
Fazit
Wie diese Punkte zeigen, herrscht beim Thema Erbrecht großer Unsicherheit. Der Aufklärungsbedarf ist immens. Das sollte niemand unterschätzen, weder der Erblasser noch der Erbe. Informieren* und rechtliche Beratung können deshalb in jedem Fall nur von Nutzen sein. Und die sollte man auf keinen Fall vor sich herschieben.